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   BAG, 16.10.1963 - 4 AZR 432/62   

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https://dejure.org/1963,1254
BAG, 16.10.1963 - 4 AZR 432/62 (https://dejure.org/1963,1254)
BAG, Entscheidung vom 16.10.1963 - 4 AZR 432/62 (https://dejure.org/1963,1254)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 1963 - 4 AZR 432/62 (https://dejure.org/1963,1254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sachbearbeiter der Steuerverwaltungen - Schwierigkeitsgrad der Arbeit - Schwierige Arbeitsgebiete - Beamte des mittleren Dienstes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 50
  • DB 1964, 228
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

    IIo Dazu sind vorweg folgende Rechtsfragen zu entscheiden: 1o Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Anwendung des § 1 5 AZO auf den vorliegenden Rechtsstreit durch § 13 AZO, der eine Sonderregelung für die Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes enthält, nicht ausgeschlossen» Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht sollen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einen Mehrarbeitszuschlag aus § 15 AZO nicht beanspruchen können, wenn für sie § 13 AZO gilt (vgl» Denecke, AZO, 6» Aufl», 1965, § 13 A m . 9; Zmarzlik, AZO, 1967, § 13 Anm. 22; ebenso für die Fälle des § 13 Abs» l'.BAC- 18, 223 [244] = AP Nr. 2 zu § 13 AZO [zu II am Ende])» Diese Frage kann für den vorliegenden Fall ungeklärt bleiben, weil § 13 AZO im Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvex'trages unanwendbar geworden ist, seine Sonderregelungen deshalb der Geltung des § 15 AZO im vorliegenden Fall nicht entgegensteht» Für die Angestellten des öffentlichen Dienstes wie den Kläger schreiben § 15 Abs» 1 BAT und die einschlägigen Vorschriften in den Sonderregelungen zum BAT die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit zwingend vor» Diese Bestimmungen enthalten zugleich eine abschließende Regelung» Der öffentliche Dienstherr kann daher etwaige, von § 1 5 Abs» 1 BAT zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichende Dienstvorschriften über die Dauer der Arbeitszeit der Beamten gemäß § 13 Abs» 1 AZO nicht auf seine Arbeitnehmer übertragen» Dem würden die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnorm im Sinne des § 4 Abs» 1 TVG und der Günstigkeitsgrundsatz des § 4 Abs» 3 TVG ebenso entgegenstehen, wie wenn der Arbeitgeber einzelvertraglich eine längere regelmäßige Arbeitszeit vereinbaren vnllte, als es der Tarifvertrag zuläßt» § 13 Abs» 2 AZO scheidet wegen des Vorrangs der tariflichen Regelung aus, die hier durchgeführt ist» (Im Ergebnis ebenso Crisolli- Tiedtke, Das Tarifrocht der Angestellten im öffentlichen Dienst, § 15 Anm» 7; Böhm-Spiertz, BAT, 2» Aufl», § 15 Anm» 1 (2)») 2o Der Anwendung des § 15 AZO steht auch nicht entgegen, daß die Mehrarbeit des Klägers möglicherweise über die Höchstgrenzen hinausgegangen ist, die in § 15 BAT oder in der ArbeitszeitOrdnung festgclegt sind, deren grundsätzliche Geltung neben der Tarifregclung in § 15 Abs" 1 Satz 2 BAT ausdrücklich bestimmt ist (Crisolli-Tiedtke, aaO, § 15 Anm0 1)" In diesem Fall würde es sich zwar um verbotene Mehrarbeit handeln" Der Klageanspruch würde dadurch aber nicht berührt, weil nach allgemeiner Ansicht verbotene Mehrarbeit wie zulässige Mehrarbeit bezahlt werden muß (vglo BAG 8, 245 [251] = AP N r 0 2 zu § 2 T0oA; BAG AP N r 0 9 zu § 15 AZO [zu I 2]; BAG 15, 50 [32] = AP Ir« 5 zu § 10 JugArbSchutzG [zu II l], alle mit Nachweisen; Frey, Das Recht der tiberstunden, DB 1966 Beilage N r 0 2 zu Heft 4 unter D TV mit Fußnoten 146 und 147; Zmarzlik, aaO, § 15 Anm" 9 mit weiteren Nachweisen)" Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Mehrarbeit des Klägers auch unter die ih § 15 Abs0 1 AZO genannten Fälle (§§ 6, 7 5 8 und 14 AZO) gebracht werden kann« Andererseits braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Mehrarbeit des Klägers von der Regelung des § 15 AZO ausgenommen ist (vgl0 § 15 AbSo 1 Satz 2 und 5 sowie Absc 3 AZO)0 Der'Vortrag der Parteien läßt nicht erkennen, daß beim Kläger solche Ausnahmetatbestände vorgekommen sind oder Vorkommen können".
  • BAG, 14.03.1974 - 2 AZR 155/73

    Arbeitsunfall - Betriebliche Tätigkeit - Innerbetrieblicher Werksverkehr -

    Er hat damit die begründete Rüge der Verletzung des § 159 ZPO erhoben (vgl. BAG 15, 50 [544J = AP Nr. 57 zu § 255 ZPO und BAG 17, 256 [258 f] = AP Nr. 2 zu § 276 BGB Vertragsbruch).
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